Filmförderung Hamburg: Neues Urheberrecht in der Praxis
Zu einer Informationsveranstaltung über die Auswirkungen der Urheberrechtsreform auf die Film- und TV-Branche lud am 4. April die FilmFörderung Hamburg. Frank Eickmeier, Anwalt in der Kanzlei Unverzagt-von Have, beleuchtete vor allem die praktischen Konsequenzen des neuen Urheberrechts.
Wesentliche Neuerungen des Urheberrechts, das am 1. Juli in Kraft tritt, sind der Anspruch auf angemessene Vergütung (Paragraf 32) und auf eine weitere Beteiligung im "Bestsellerfall" (Paragraf 32a). Das neue Gesetz berge noch viele Unklarheiten, die sich erst in der Praxis klären werden, sagte Eickmeier. So könne der Anspruch auf angemessene Vergütung nur geltend gemacht werden, wenn es weder einen Tarifvertrag noch eine gemeinsame Vergütungsregel gebe. Dabei sei unklar, was "angemessen" bedeute und wer alles anspruchsberechtigt sei. Bei Paragraf 32a sei die Rede von einem "auffälligen Missverhältnis" zwischen ursprünglicher Vergütung und der Höhe der erzielten Erträge. Das sei bei einer Abweichungen von mehr als 100 Prozent der Fall. Wo die genaue Grenze verlaufe, sei noch unbekannt. Doch nicht nur die Erträge, sondern auch nicht weiter benannte "Vorteile aus der Nutzung" spielten eine Rolle. Anspruchsberechtigt sind Darsteller, die einen "wesentlichen Beitrag" leisten, bei "untergeordneten" Beiträgen soll der Paragraf 32a laut Gesetzgeber "zurückhaltend" angewendet werden. Je nachdem, wo sich das Missverhältnis ergibt, ist der Vertragspartner oder der nachgelagerte Verwerter der Anspruchsgegner. Haftet der Verwerter, entfällt die Haftung des Vertragspartners. Eickmeier: "Produzenten werden in Verträgen mit ihren Urhebern regeln, dass diese verpflichtet sind, Ansprüche gemäß Paragraf 32a UrhG zunächst nur gegen den Verwerter geltend machen, bei dem der Bestsellerfall eingetreten ist. Wenn z.B. der Verleiher den Anspruch befriedigt, erlischt der Anspruch gegen den Produzenten." Die neuen Regelungen gelten auch bei internationalen (Ko-)Produktionen. So könnte theoretisch sogar bei US-Filmen, die in Deutschland ein Bestseller werden, der US-Autor Ansprüche an den deutschen Verleiher geltend machen.