Rechtsanwalt Mathias Schwarz zur Verabschiedung des Urhebervertragsrechts
Am 25. Januar wurde mit breiter parlamentarischer Zustimmung das "Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" verabschiedet. Damit ging ein eineinhalbjähriger Gesetzgebungsprozess zu Ende, der teilweise als chaotisch bezeichnet werden muss. Der Filmindustrie war es gelungen, sich auf einen gemeinsamen Standpunkt zu einigen und diesen gegenüber dem Justizministerium zu vertreten. Viele der Bedenken wurden schließlich berücksichtigt. Dennoch sind in der Hektik der letzten Tage so manche Änderungen buchstäblich in letzter Minute in das Gesetz hineingekommen, deren Folgen nicht oder nicht ausreichend bedacht wurden.
Mathias Schwarz01.02.2002 10:09
Mathias Schwarz ist Rechtsanwalt in München
Die wesentlichste Neuerung des Gesetzes stellt die Einführung eines Anspruchs von Urhebern und ausübenden Künstlern auf Zahlung einer angemessenen Vergütung dar. Stellt sich die getroffene Vergütungsregelung als nicht angemessen dar, so steht ihnen gegenüber ihren Vertragspartnern ein Anspruch auf Änderung des Vertrages dahin gehend zu, dass ihnen eine angemessene Vergütung gewährt wird. Als angemessen gilt eine Vergütung dann, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Dabei kommt es - dies wurde noch in allerletzter Minute im Gesetzestext klar gestellt - auf die Branchenübung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Nach der Begründung soll eine entsprechende angemessene Vergütung regelmäßig in Form einer Beteiligung an den Auswertungserlösen stattfinden. Festvergütungen sollen jedoch, soweit sie angemessen sind, weiterhin möglich bleiben. Ein Nachbesserungsanspruch entfällt, wenn die Vergütungsregelung tarifvertraglich erfolgte. Nach allgemeinem Verjährungsrecht kann der Anspruch auf entsprechende Nachbesserung der vertraglichen Regelungen in den drei Jahren, die auf den Vertragsabschluss folgen, geltend gemacht werden.
Die wesentlichste Neuerung des Gesetzes stellt die Einführung eines Anspruchs von Urhebern und ausübenden Künstlern auf Zahlung einer angemessenen Vergütung dar. Stellt sich die getroffene Vergütungsregelung als nicht angemessen dar, so steht ihnen gegenüber ihren Vertragspartnern ein Anspruch auf Änderung des Vertrages dahin gehend zu, dass ihnen eine angemessene Vergütung gewährt wird. Als angemessen gilt eine Vergütung dann, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Dabei kommt es - dies wurde noch in allerletzter Minute im Gesetzestext klar gestellt - auf die Branchenübung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Nach der Begründung soll eine entsprechende angemessene Vergütung regelmäßig in Form einer Beteiligung an den Auswertungserlösen stattfinden. Festvergütungen sollen jedoch, soweit sie angemessen sind, weiterhin möglich bleiben. Ein Nachbesserungsanspruch entfällt, wenn die Vergütungsregelung tarifvertraglich erfolgte. Nach allgemeinem Verjährungsrecht kann der Anspruch auf entsprechende Nachbesserung der vertraglichen Regelungen in den drei Jahren, die auf den Vertragsabschluss folgen, geltend gemacht werden.