Erst „gröbliche Verfehlung“ der Programmvielfalt stünde Rundfunkbeitrag entgegen
In einem Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass der Weg der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Klagen gegen den Rundfunkbeitrag auf Basis von Programmbeschwerden grundsätzlich offen steht. Die vom Gericht dargelegten Hürden sind allerdings enorm hoch. So hoch, dass das Gericht eine Prognose zum weiteren Verlauf eines zurückverwiesenen Verfahrens abgab, die der Klägerin nur geringe Erfolgschancen einräumt.
„Programm von ARD, ZDF & Co. muss auf den Prüfstand! Zu einseitig? Wenn ja, dann ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig.“ Man muss wohl kaum näher ausführen, welche, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegenüber generell eher kritisch eingestellte, Boulevardzeitung gestern so titelte. Gar nicht einmal falsch, wie man feststellen muss – aber doch irgendwie irreführend. Denn die Hürden für eine „Einseitigkeit“ liegen enorm hoch.