Gerichtsurteil: Ausleihen dient Freizeitgestaltung
Am 16. März sprach ein Düsseldorfer Amtsrichter einen Videothekenbetreiber wegen Sonntagsöffnung frei. Aus dem jetzt veröffentlichten Urteil (Auszüge lesen Sie hier) geht hervor, dass die Sonntagsöffnung nicht gegen geltendes Recht verstößt.
Auf ein solches Urteil hat die Videobranche lange warten müssen. Nachdem in der Vergangenheit verschiedene Gerichtsinstanzen die Sonntagsöffnung immer wieder abgelehnt hatten, sprach der Düsseldorfer Amtsrichter Dirk Kruse kürzlich Rainer Heumann von Tümmers Videotheken/DVR von der Zahlung eines Bußgelds frei. Die vor einigen Tagen veröffentlichte Urteilsbegründung folgt weitgehend der Argumentation des Handels. So wird ausgeführt, dass die Sonn- und Feiertagsöffnung nicht der nordrhein-westfälischen Feiertagsgesetzgebung widerspricht. Zwar räumt der Amtsrichter ein, dass auch der Betrieb einer Videothek als "öffentlich bemerkbare Arbeit" betrachtet werden müsse; eine Störung "der äußeren Ruhe der Sonn- und Feiertage" sei damit aber nicht verbunden. Nachfolgend argumentiert Kruse mit der Ungleichbehandlung gegenüber Bräunungs- und Fitness-Studios. Mit Bezug auf Aussagen des ehemaligen Innenministers Schnoor führt Kruse aus, dass die Aufzählung von Betrieben, die kraft Gesetzes sonntags öffnen dürfen, nur eine "beispielhafte" und keine "abschließende" sei. Fazit: "Der Betrieb einer Videothek zählt ebenfalls zu denjenigen Tätigkeiten, die der Freizeitgestaltung dienen und damit als erlaubte Arbeit nicht dem Arbeitsverbot des § 3 FTG NW zuwiderläuft."